is wohl ein prüfer, der die neuen richtlinien kennt...
nein, ganz offensichtlich ist er das NICHT
nach den neuen Richtlinien ist nämlich sehr viel mehr erlaubt als nach den alten, nach denen wäre nämlich bei ganz brutaler Auslegung ein Leichenwagen (der ja ab Werk nie einer war) pauschal nicht H-tauglich gewesen ... (das die Auslegung in der Praxis naturlich anders aussah ändert nichts an diesen Problemen), Grund: es waren nur originale Werkskarossen oder eben Umbauten zu einer werksseitig lieferbaren Karosserie erlaubt, ausgenommen lediglich Fahrzeuge die ab Werk ohne Karosserie geliefert wurden (wie vor dem Krieg ja durchaus üblich), dann musste der Umbau aber auch "zeittypisch" gewesen sein, ein Streamliner auf dem Chassis eines DeDion aus der Kaiserzeit wäre also auch nicht durchgegangen
Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können und damit zeitgenössisch sind.
http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374 ... 011-09.pdf
was spricht dagegen das der Wagen schon damals so "zugerichtet" wurde ? eigentlich nichts, außer das Leichenwagen normalerweise sehr lange ihrem eigentlichen Sinn gemäß genutzt werden, länger als die meisten anderen Nutzfahrzeuge, und daher eher selten in "jungen Jahren" in die Hände von Tunern fallen
ne zeitgenössische Werbeaufschrift erlaubt
und wie genau hat sowas aus zu sehen ? es gibt und gab, neben den allgemeinen Vorschriften für KFZ, nie eine "Norm" für Werbeaufschriften und Extravaganzen gab und gibt es zu allen Zeiten ...